01.09.2026 · 👁️ 14

Kassenpflicht auch für Ärzte, Anwälte und Steuerberater? Was im Entwurf steht

Wenn über die geplante Kassenpflicht gesprochen wird, geht es fast immer um Gastronomie und Einzelhandel. Im Entwurfstext steht aber eine dritte Gruppe, die dabei regelmäßig untergeht.

„Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz … 100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem … verwenden."

§ 146b Abs. 1 AO in der Fassung des Referentenentwurfs vom 05.08.2026

Das ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Im Verfahren kann sich daran noch etwas ändern. Maßgeblich wäre nach dem Entwurf der Umsatz des Jahres 2027; die Pflicht griffe dann ab dem 01.01.2028.

Wen „freiberuflich tätig" erfasst

Der Begriff ist steuerrechtlich belegt (§ 18 EStG). Darunter fallen unter anderem:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten
  • Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Architekten, Ingenieure, Sachverständige
  • Journalisten, Übersetzer, Dozenten

Die 100.000 € beziehen sich auf den Gesamtumsatz, nicht auf den Barumsatz. Diese Grenze reißt eine Einzelpraxis oder eine kleine Kanzlei ohne Weiteres.

Der Punkt, an dem es unsicher wird – und wo wir ehrlich sein müssen

Die naheliegende Frage lautet: Ich rechne fast alles über die Kassenärztliche Vereinigung oder per Überweisung ab – betrifft mich das überhaupt?

Hier endet das, was wir belegen können. Der Wortlaut des § 146b Abs. 1 AO-E, den Sie oben lesen, enthält keine Bedingung, dass Bargeld angenommen werden muss. Er knüpft allein an Tätigkeit und Gesamtumsatz an.

Unsere Einschätzung ist, dass es im Zusammenspiel mit § 146a AO und dem Anwendungserlass auf die Erfassung von Barzahlungsvorgängen ankommt – dort genügt bereits „zumindest teilweise". Das ist eine Auslegung von uns, keine verbindliche Auskunft. Ob und in welcher Form Freiberufler ohne nennenswerte Bargeschäfte erfasst werden, ist im Entwurfsstadium nicht abschließend geklärt. Zusätzlich soll das Bundesfinanzministerium Ausnahmen per Rechtsverordnung bestimmen können.

Warum die Frage trotzdem praktisch wird

Weil „ich nehme kein Bargeld" seltener stimmt, als man denkt. Die Zuzahlung, die bar über den Tresen geht. Das IGeL-Angebot. Die Beglaubigung, die jemand bar bezahlt. Das Attest für den Sportverein. Ein einziger regelmäßiger Bargeldvorgang genügt, damit die Frage überhaupt relevant wird.

Was wir Ihnen raten

  1. Nicht überstürzen. Es ist ein Entwurf. Niemand muss heute eine Kasse kaufen.
  2. Aber nachsehen. Prüfen Sie, ob und wie oft bei Ihnen Bargeld fließt. Diese Antwort brauchen Sie ohnehin.
  3. Mit dem Steuerberater klären, sobald der Gesetzestext steht. Für die Einordnung Ihres Einzelfalls ist er zuständig, nicht wir.

Wenn Sie wissen wollen, was ein System für eine Praxis oder Kanzlei überhaupt kostet und leistet: 03831 393851. Wir sagen Ihnen auch, wenn wir meinen, dass Sie noch warten können.

Der vollständige Überblick zur geplanten Kassenpflicht – Schonfrist, Ende der Pflicht, Härtefälle – steht im Beitrag Kassenpflicht ab 2028.

Stand: 03.09.2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Kassensysteme Nord-Ost GmbH ist kein Steuerberater und keine Rechtsanwaltskanzlei.

Stand: 01.09.2026. Der ausführliche Hinweis steht im Beitrag.

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