01.09.2026 · 👁️ 48
Kassenpflicht auch für Ärzte, Anwälte und Steuerberater? Was im Entwurf steht
Wenn über die geplante Kassenpflicht gesprochen wird, geht es fast immer um Gastronomie und Einzelhandel. Im Entwurfstext steht aber eine dritte Gruppe, die dabei regelmäßig untergeht.
„Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz … 100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem … verwenden."
§ 146b Abs. 1 AO in der Fassung des Referentenentwurfs vom 05.08.2026
Wen „freiberuflich tätig" erfasst
Der Begriff ist steuerrechtlich belegt (§ 18 EStG). Darunter fallen unter anderem:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten
- Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
- Architekten, Ingenieure, Sachverständige
- Journalisten, Übersetzer, Dozenten
Die 100.000 € beziehen sich auf den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG – und das ist nicht dasselbe wie alle Einnahmen. Diese Definition nimmt bestimmte steuerfreie Umsätze heraus, darunter grundsätzlich Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG. Für eine Arztpraxis heißt das: Die Kassenabrechnung und die meisten Privatliquidationen für Heilbehandlungen zählen nicht mit. Ob die Grenze erreicht wird, muss gesondert ermittelt werden – der gesamte Praxisumsatz allein sagt darüber nichts aus.
Bei Anwälten, Steuerberatern und Architekten sieht es anders aus: Deren Leistungen sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig und zählen voll. Eine kleine Kanzlei überschreitet die Grenze deshalb schnell.
Was zählt: Bargeld und Karte – nicht Überweisung
Die naheliegende Frage lautet: Ich rechne fast alles per Überweisung ab – betrifft mich das überhaupt? Die Begründung zum Entwurf beantwortet das direkt: Erfasst werden müssen alle Einnahmen, außer sie laufen per Lastschrift oder Überweisung über das Konto. Im Umkehrschluss heißt das ausdrücklich: Barzahlungen und alle Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarte müssen über das elektronische Aufzeichnungssystem laufen.
Warum die Frage trotzdem praktisch wird
Weil „ich nehme kein Bargeld" seltener stimmt, als man denkt. Die Zuzahlung, die bar über den Tresen geht. Das IGeL-Angebot. Die Beglaubigung, die jemand bar bezahlt. Das Attest für den Sportverein. Ein einziger regelmäßiger Bargeldvorgang genügt, damit die Frage überhaupt relevant wird.
Was wir Ihnen raten
- Nicht überstürzen. Es ist ein Entwurf. Niemand muss heute eine Kasse kaufen.
- Aber nachsehen. Prüfen Sie, ob und wie oft bei Ihnen Bargeld fließt. Diese Antwort brauchen Sie ohnehin.
- Mit dem Steuerberater klären, sobald der Gesetzestext steht. Für die Einordnung Ihres Einzelfalls ist er zuständig, nicht wir.
Wenn Sie wissen wollen, was ein System für eine Praxis oder Kanzlei überhaupt kostet und leistet: 03831 393851. Wir sagen Ihnen auch, wenn wir meinen, dass Sie noch warten können.
Der vollständige Überblick zur geplanten Kassenpflicht – Schonfrist, Ende der Pflicht, Härtefälle – steht im Beitrag Kassenpflicht ab 2028.
Stand: 03.09.2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Kassensysteme Nord-Ost GmbH ist kein Steuerberater und keine Rechtsanwaltskanzlei.
Stand: 01.09.2026. Der ausführliche Hinweis steht im Beitrag.