📅 Erstellt: 01.10.2025🔄 Aktualisiert: 26.08.2026👁️ 348 Leser

Checkliste: Der perfekte Bewirtungsbeleg

Damit das Finanzamt eine Bewirtung anerkennt, muss der Beleg bestimmte Angaben enthalten. Grundlage ist für Bewirtungen seit dem 01.01.2025 das BMF-Schreiben vom 19.11.2025; es ersetzt das Schreiben vom 30.06.2021 und berücksichtigt E-Rechnungen und digitale Nachweise. (Aktualisiert am 07.09.2026.)

Die Anforderung, die am häufigsten übersehen wird: Die Bewirtungsrechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Eine handgeschriebene Quittung oder ein selbst ausgefüllter Block genügt nicht – auch dann nicht, wenn alle übrigen Angaben darauf stehen. Wer bewirtet, braucht also ein Kassensystem, das eine richtige Rechnung ausgibt.

Was die Rechnung enthalten muss

  • Name und Anschrift des Restaurants
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer
  • Tag der Bewirtung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Speisen und Getränke – „Speisen und Getränke" allein genügt nicht
  • Höhe der Aufwendungen, aufgeteilt nach Steuersätzen

Was der Gastgeber ergänzt

  • Namen aller bewirteten Personen – auch der eigene
  • Anlass der Bewirtung, konkret benannt: „Besprechung Angebot Kassensystem" statt „Geschäftsessen"
  • Unterschrift des Bewirtenden
Über 250 € brutto gilt zusätzlich: Die Rechnung muss auch Namen und Anschrift des Bewirtenden enthalten. Diese Angabe darf der Gastwirt handschriftlich auf der Rechnung ergänzen – das beanstandet die Finanzverwaltung nicht. Unterhalb von 250 € genügt eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV.

Für Gastronomen: Mit der Vectron „Rechnung"-Funktion wird das Bewirtungsformular automatisch unten auf den Beleg gedruckt – damit sind die formalen Angaben vollständig; ob das Finanzamt die Bewirtung anerkennt, hängt daneben von Anlass und Angemessenheit ab. Ihre Gäste bekommen einen Beleg, den ihr Finanzamt akzeptiert. Wir richten das ein, rufen Sie an: 03831 393851.

Stand: 26.08.2026. Allgemeine Information nach dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025, keine steuerliche Beratung. Für Ihren Einzelfall entscheidet Ihr Steuerberater.

Zur Klarstellung: Die Kassensysteme Nord-Ost GmbH ist kein Steuerberater und keine Rechtsanwaltskanzlei.

Stand: 26.08.2026. Der ausführliche Hinweis steht im Beitrag.

⚠️ Wichtiger Hinweis:
Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bitte stimmen Sie steuerliche und rechtliche Sachverhalte immer verbindlich mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt ab.

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